Direktversicherung und Insolvenz: Warum das Bezugsrecht entscheidend sein kann.
Die betriebliche Altersversorgung kennt verschiedene Schutzmechanismen. Bei einer Direktversicherung kommt es im Insolvenzfall des Arbeitgebers jedoch nicht nur auf gesetzliche Sicherungssysteme an. Auch die konkrete Ausgestaltung des Bezugsrechts kann darüber entscheiden, wem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen.
Was regelt das Bezugsrecht?
Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag auf das Leben des Mitarbeiters ab. Über das Bezugsrecht wird festgelegt, wer die Versicherungsleistung erhalten soll.
Solange der Arbeitgeber auf den Vertrag und das Bezugsrecht zugreifen kann, können die Rechte aus dem Vertrag grundsätzlich noch seinem Vermögen zugeordnet werden. In einer Insolvenz stellt sich dann die Frage, ob der Insolvenzverwalter den Vertrag verwerten kann.
Ist das Bezugsrecht dagegen wirksam und unwiderruflich zugunsten des Mitarbeiters eingeräumt, gehört die damit verbundene Rechtsposition grundsätzlich nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers.
Für die Beurteilung sind deshalb drei Gestaltungen zu unterscheiden.
1. Das unwiderrufliche Bezugsrecht
Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht kann der Arbeitgeber die Begünstigung grundsätzlich nicht mehr einseitig zurücknehmen. Der Mitarbeiter erhält eine rechtlich gesicherte Position.
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag werden damit grundsätzlich dem Vermögen des Mitarbeiters zugeordnet. Im Insolvenzfall kann ihm ein Aussonderungsrecht zustehen. Der Vertrag fällt dann nicht ohne Weiteres in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers.
Bei einer Direktversicherung, die durch Entgeltumwandlung finanziert wird, schreibt das Betriebsrentengesetz ausdrücklich vor, dass dem Mitarbeiter mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden muss.
§ 1b Absatz 5 BetrAVG
Bedeutung für die Praxis
Bei bestehenden Direktversicherungen sollte geprüft werden, ob das unwiderrufliche Bezugsrecht tatsächlich im Versicherungsvertrag dokumentiert und vom Versicherer bestätigt wurde.
Allein eine Formulierung in der Versorgungszusage reicht möglicherweise nicht aus, wenn die entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer fehlt.
2. Das widerrufliche Bezugsrecht
Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Arbeitgeber die begünstigte Person grundsätzlich austauschen. Der Mitarbeiter besitzt bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch keine vergleichbar gesicherte Rechtsposition.
Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, können die Rechte aus dem Vertrag deshalb grundsätzlich in die Insolvenzmasse fallen. Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht widerrufen, den Vertrag beenden und den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse ziehen.
Bedeutung für die Praxis
Ein widerrufliches Bezugsrecht bietet dem Arbeitgeber zwar Flexibilität, stellt für den Mitarbeiter aber keinen verlässlichen Insolvenzschutz dar.
Bei älteren arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen sollte daher geprüft werden, welche Bezugsrechtsgestaltung tatsächlich vereinbart wurde und ob diese noch zur heutigen Versorgungszusage passt.
3. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht
In der Praxis finden sich häufig sogenannte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrechte. Dabei wird dem Mitarbeiter grundsätzlich ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Der Arbeitgeber behält sich jedoch für bestimmte Fälle einen Widerruf vor.
Ein solcher Vorbehalt kann beispielsweise greifen, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, bevor seine Anwartschaft unverfallbar geworden ist.
Solange die vertraglich bestimmten Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen, kann das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht eine ähnliche Schutzwirkung entfalten wie ein vollständig unwiderrufliches Bezugsrecht.
Komplizierter wird die Beurteilung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht auf Wunsch des Mitarbeiters, sondern aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers endet.
Unterschiedliche Entscheidungen zum insolvenzbedingten Ausscheiden
Das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof haben sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, wie ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei einer Arbeitgeberinsolvenz zu behandeln ist.
Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 darauf ab, ob die im Widerrufsvorbehalt vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sind. Liegen diese vor, kann ein Widerruf möglich sein.
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 334/06
Der Bundesgerichtshof betrachtete stärker den Zweck der jeweiligen Klausel. Soll der Vorbehalt die weitere Betriebstreue sichern, kann fraglich sein, ob er auch bei einem insolvenzbedingten Ausscheiden greifen darf. Schließlich hat der Mitarbeiter die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dieser Situation nicht selbst veranlasst.
Der Bundesgerichtshof entschied deshalb in mehreren Fällen zugunsten einer insolvenzfesten Rechtsposition, sofern der konkrete Widerrufsvorbehalt bei insolvenzbedingtem Ausscheiden nicht erfüllt war. Relevant sind insbesondere die Entscheidungen IV ZR 127/12 vom 22. Januar 2014 und IX ZR 41/14 vom 9. Oktober 2014.
Bedeutung für die Praxis
Die Bezeichnung „eingeschränkt unwiderruflich“ beantwortet die Frage nach dem Insolvenzschutz noch nicht abschließend. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des Widerrufsvorbehalts.
Unternehmen sollten deshalb prüfen:
- Welche Ereignisse erlauben einen Widerruf?
- Ist ein vorzeitiges Ausscheiden eindeutig definiert?
- Wird zwischen einer eigenen Kündigung und einer insolvenzbedingten Beendigung unterschieden?
- Entspricht die Regelung der Versorgungszusage?
- Wurde das Bezugsrecht wirksam gegenüber dem Versicherer erklärt?
Hinterbliebenenleistungen gesondert betrachten
Neben der Altersleistung sollte auch das Bezugsrecht im Todesfall betrachtet werden. Hier soll häufig eine bestimmte Reihenfolge möglicher Hinterbliebener gelten.
Ein vollständig unwiderrufliches Bezugsrecht kann spätere Änderungen erschweren. Das kann beispielsweise relevant werden, wenn sich die familiäre Situation des Mitarbeiters verändert.
Ein widerrufliches Bezugsrecht bietet mehr Flexibilität, besitzt aber eine andere insolvenzrechtliche Wirkung. Deshalb sollte zwischen der Leistung im Erlebensfall und der Leistung im Todesfall klar unterschieden werden.
Wurde das Bezugsrecht wirksam eingeräumt?
Nicht nur der Inhalt der Regelung ist entscheidend. Das Bezugsrecht muss auch wirksam eingerichtet worden sein.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Wer ist Versicherungsnehmer?
- Wer durfte das Unternehmen wirksam vertreten?
- Wurde das Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer erklärt?
- Hat der Versicherer die Einräumung bestätigt?
- Stimmen Versicherungsschein und Versorgungszusage überein?
- Wurden spätere Änderungen vollständig dokumentiert?
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn die versicherte Person zugleich Geschäftsführer oder Gesellschafter Geschäftsführer ist.
Nimmt ein Geschäftsführer auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts Einfluss, kann das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB relevant werden. Eine entsprechende Befreiung muss wirksam erteilt und dokumentiert sein.
§ 181 BGB
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Für eine erste Bestandsaufnahme können folgende Unterlagen herangezogen werden:
- die Versorgungszusage
- der Versicherungsschein
- die Versicherungsbedingungen
- die Erklärung zum Bezugsrecht
- spätere Vertragsänderungen
- Abtretungen, Verpfändungen oder Beleihungen
- Gesellschafterbeschlüsse und Vertretungsnachweise
- die Bestätigung des Versicherers
Widersprechen sich diese Unterlagen, sollte die Gestaltung fachlich geprüft und gegebenenfalls berichtigt werden.
Fazit
Das Bezugsrecht ist ein wichtiger Bestandteil der Insolvenzsicherung bei Direktversicherungen. Ob ein Vertrag im Insolvenzfall geschützt ist, hängt jedoch nicht nur von der Bezeichnung des Bezugsrechts ab.
Entscheidend sind der genaue Wortlaut, die Finanzierungsform, die wirksame Einräumung und die Übereinstimmung zwischen Versorgungszusage und Versicherungsvertrag.
Bestehende Direktversicherungen sollten deshalb nicht nur steuerlich und arbeitsrechtlich, sondern auch unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden.
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und dient der allgemeinen Information. Er stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und kann eine individuelle Prüfung der Versorgungszusage und des Versicherungsvertrags nicht ersetzen.
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