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BFH zur Fünftelregelung

Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung: Wann die Fünftelregelung nicht greift.

Wird eine betriebliche Altersversorgung als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt, entsteht in einem Kalenderjahr ein entsprechend hoher steuerpflichtiger Zufluss. Trotzdem kann die sogenannte Fünftelregelung nicht automatisch in Anspruch genommen werden.

Enevo Redaktion · Steuern und Vergütung · 25.11.2025

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung keine außerordentliche Einkunft darstellt, wenn der ehemalige Mitarbeiter von Anfang an frei zwischen einer laufenden Rente und einer einmaligen Auszahlung wählen konnte.

Die Entscheidung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2025, X R 25/23

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob auf eine einmalige Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG angewendet werden kann.

Der BFH verneinte dies im entschiedenen Fall. Die Kapitalauszahlung beruhte auf einem vertraglich vorgesehenen und frei ausübbaren Kapitalwahlrecht. Deshalb fehlte es nach Ansicht des Gerichts an einer außerordentlichen Zusammenballung der Einkünfte.

Der zugrunde liegende Fall

Ein Arbeitgeber hatte im Jahr 2005 für eine Mitarbeiterin eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen.

Die Beiträge stammten aus einer Entgeltumwandlung und wurden während der Ansparphase nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei behandelt.

Ab dem 1. April 2019 hatte die ehemalige Mitarbeiterin nach dem Vertrag Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente. Statt der Rentenzahlung konnte sie sich jedoch auch für eine einmalige Kapitalleistung entscheiden.

Das Kapitalwahlrecht war lediglich an das Erreichen des vereinbarten Termins geknüpft. Weitere Voraussetzungen bestanden nicht.

Die ehemalige Mitarbeiterin entschied sich für die Kapitalauszahlung und erhielt im Jahr 2019 einen Betrag von 44.529 Euro.

Warum es zum Streit mit dem Finanzamt kam

Das Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung als steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG und wandte den regulären Einkommensteuertarif an.

Die ehemalige Mitarbeiterin beantragte dagegen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG. Sie argumentierte, dass die Auszahlung auf Beiträgen beruhte, die über einen Zeitraum von 14 Jahren geleistet worden waren.

Durch die einmalige Auszahlung seien die über viele Jahre aufgebauten Einkünfte in einem Kalenderjahr zusammengeflossen. Genau diese Progressionswirkung solle die Fünftelregelung abmildern.

Nach erfolglosem Einspruch und Klageverfahren musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Was bewirkt die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die steuerliche Belastung bestimmter außerordentlicher Einkünfte abmildern.

Der Name beschreibt die Berechnungsmethode: Vereinfacht betrachtet wird zunächst ermittelt, wie sich ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte auf die Einkommensteuer auswirkt. Der daraus entstehende Unterschiedsbetrag wird anschließend mit fünf multipliziert.

Die Einkünfte werden dadurch nicht auf fünf Jahre verteilt. Es handelt sich lediglich um eine besondere Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr des Zuflusses.

Ob dadurch tatsächlich eine steuerliche Entlastung entsteht, hängt von der persönlichen Einkommenssituation ab.

Zwei Voraussetzungen müssen unterschieden werden

Für die Entscheidung waren zwei Fragen maßgeblich:

  • Handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit?
  • Sind die Einkünfte außerdem außerordentlich?

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

1. Die Beitragszahlung war mehrjährig

Eine Tätigkeit gilt nach § 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG als mehrjährig, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt.

Bei einer betrieblichen Altersversorgung wird die zugrunde liegende Tätigkeit in diesem Zusammenhang in der Leistung der Beiträge gesehen.

Da die Beiträge im entschiedenen Fall über 14 Jahre gezahlt wurden, sah der BFH das Merkmal der Mehrjährigkeit als erfüllt an.

Das allein reichte jedoch nicht aus.

2. Die Auszahlung war nicht außerordentlich

Zusätzlich zur Mehrjährigkeit verlangt § 34 EStG, dass es sich um außerordentliche Einkünfte handelt.

Eine einmalige Auszahlung ist nicht allein deshalb außerordentlich, weil sie in einem Kalenderjahr zufließt und dadurch eine höhere steuerliche Belastung entstehen kann.

Entscheidend ist, ob die Zusammenballung der Einkünfte vom normalen oder vertraglich vorgesehenen Ablauf abweicht.

Im entschiedenen Fall konnte die ehemalige Mitarbeiterin von Beginn an frei zwischen einer laufenden Rente und einer einmaligen Kapitalauszahlung wählen. Die Kapitalleistung war damit keine unvorhergesehene Abweichung, sondern eine bereits im Vertrag vorgesehene Möglichkeit.

Die freie Entscheidung war ausschlaggebend

Die ehemalige Mitarbeiterin konnte eigenständig entscheiden, ob sie eine Rente oder eine Kapitalleistung erhalten wollte.

Sie war dabei nicht von einer Zustimmung des Arbeitgebers, einer besonderen wirtschaftlichen Situation oder anderen zusätzlichen Voraussetzungen abhängig.

Der BFH bezeichnete diese Entscheidungsfreiheit als volle Dispositionsbefugnis. Gerade diese freie Wahl sprach gegen die Annahme außerordentlicher Einkünfte.

Wer sich im Rahmen eines von Anfang an vereinbarten Wahlrechts bewusst für die Kapitalleistung entscheidet, löst damit einen vertragsgemäßen Vorgang aus.

Die Fünftelregelung war deshalb nicht anwendbar.

Kapitalwahlrechte sind in der bAV nicht ungewöhnlich

Der BFH berücksichtigte außerdem, dass Kapitalwahlrechte in der betrieblichen Altersversorgung nicht nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen.

Verschiedene Finanzgerichte hatten versucht, statistische Erkenntnisse über die tatsächliche Nutzung solcher Wahlrechte zu gewinnen. Die verfügbaren Informationen sprachen nicht dafür, dass Kapitalauszahlungen nur in ungewöhnlichen Einzelfällen gewählt werden.

Wenn Kapitalwahlrechte in einer Vielzahl von Verträgen vorkommen und regelmäßig ausgeübt werden, spricht auch dies gegen die notwendige Atypik.

Was bedeutet das für Mitarbeiter?

Mitarbeiter sollten nicht davon ausgehen, dass eine einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung automatisch nach der Fünftelregelung besteuert wird.

Vor der Entscheidung zwischen Rente und Kapital sollten mehrere Punkte betrachtet werden:

  • persönliche Einkommensteuer im Jahr der Auszahlung
  • weitere Einkünfte im selben Kalenderjahr
  • mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • gewünschte finanzielle Flexibilität
  • langfristiger Versorgungsbedarf
  • Hinterbliebenenversorgung
  • vorhandenes Privatvermögen
  • Auswirkungen auf die persönliche Finanzplanung

Ob eine Rentenzahlung oder eine Kapitalleistung sinnvoller ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten bei der Information ihrer Mitarbeiter keine pauschalen Aussagen über eine steuerliche Begünstigung der Kapitalauszahlung treffen.

Die spätere Besteuerung hängt von der Vertragsgestaltung, der Finanzierungsform, der Art der Auszahlung und der persönlichen steuerlichen Situation des Mitarbeiters ab.

In Informationsunterlagen sollte deshalb klar zwischen drei Phasen unterschieden werden:

  • steuerliche Behandlung der Beiträge
  • Aufbau der Versorgung während der Vertragslaufzeit
  • steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der späteren Leistung

Die steuerfreie Einzahlung nach § 3 Nummer 63 EStG bedeutet nicht, dass die spätere Auszahlung ebenfalls steuerfrei oder automatisch tarifbegünstigt ist.

Gilt die Entscheidung für jede Kapitalauszahlung?

Das Urteil betrifft eine Direktversicherung mit einem freien, bereits im Vertrag vorgesehenen Kapitalwahlrecht.

Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass die Fünftelregelung bei jeder denkbaren Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen ist.

Anders zu beurteilen sein können beispielsweise Fälle, in denen:

  • keine freie Wahlmöglichkeit bestand
  • die Kapitalzahlung nicht dem üblichen Vertragsverlauf entsprach
  • eine ursprünglich zugesagte Rente aus besonderen Gründen abgefunden wurde
  • gesetzliche Sonderregelungen eingreifen
  • eine andere Finanzierungsform oder Einkunftsart vorliegt

Die Voraussetzungen müssen deshalb immer anhand des konkreten Vertrags und der tatsächlichen Auszahlung geprüft werden.

Das Urteil in Kürze

  • Die Beiträge wurden über 14 Jahre geleistet.
  • Damit lag grundsätzlich eine mehrjährige Tätigkeit vor.
  • Der Vertrag enthielt von Beginn an ein freies Kapitalwahlrecht.
  • Die ehemalige Mitarbeiterin entschied sich selbst für die Kapitalleistung.
  • Die Auszahlung entsprach damit einem vertraglich vorgesehenen Ablauf.
  • Es fehlte an außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 EStG.
  • Die Fünftelregelung konnte nicht angewendet werden.
  • Die Kapitalleistung wurde mit dem regulären Einkommensteuertarif besteuert.

Fazit

Eine lange Beitragsdauer allein eröffnet noch nicht den Zugang zur Fünftelregelung. Zusätzlich muss die Kapitalauszahlung als außerordentlich einzustufen sein.

Ist die Wahl einer einmaligen Kapitalleistung bereits im Vertrag vorgesehen und kann der ehemalige Mitarbeiter diese Möglichkeit frei ausüben, spricht dies nach der Entscheidung des BFH gegen die notwendige Außerordentlichkeit.

Für Mitarbeiter bedeutet das: Die steuerlichen Folgen sollten vor der Wahl zwischen Rente und Kapital individuell geprüft werden.

Für Arbeitgeber bedeutet es: Aussagen zur späteren Besteuerung sollten nicht pauschal getroffen, sondern klar von der jeweiligen Vertragsgestaltung und persönlichen Situation abhängig gemacht werden.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 2025, X R 25/23

Hinweis zur Einordnung

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fasst die wesentlichen Aussagen der Entscheidung vereinfacht zusammen. Er dient der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar.

Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Kapitalauszahlung sollten vor der Ausübung eines Kapitalwahlrechts individuell durch entsprechend qualifizierte Berater geprüft werden.

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