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Recht und Rechtsprechung

Gleichbehandlung in der bKV:
Mitarbeitergruppen nachvollziehbar bilden.

Eine bKV muss nicht in jeder Gestaltung für alle Mitarbeiter identisch sein. Unterschiede brauchen jedoch einen sachlichen Grund und eine konsequente Umsetzung.

Enevo Redaktion · Recht und Rechtsprechung · 19.02.2026

Gleichbehandlung bedeutet nicht immer Gleichförmigkeit

Unternehmen können freiwillige Leistungen grundsätzlich nach einem erkennbaren System gestalten. Unterschiedliche Gruppen können in Betracht kommen, wenn die Abgrenzung zu einem legitimen Zweck passt. Denkbar sind etwa objektive Tätigkeitsmerkmale, der Umfang der Beschäftigung oder klar definierte betriebliche Strukturen. Die konkrete Zulässigkeit bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Wo besondere Vorsicht nötig ist

Eine Abgrenzung darf Mitarbeiter nicht wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützten Merkmals benachteiligen. Dazu zählen unter anderem Alter, Geschlecht, Behinderung, ethnische Herkunft, Religion oder sexuelle Identität. Auch scheinbar neutrale Kriterien können problematisch sein, wenn sie bestimmte Gruppen ohne ausreichenden Grund besonders treffen.

Vom Zweck zur Gruppe denken

Der bessere Ausgangspunkt ist nicht die Frage, wer ausgeschlossen werden soll. Zuerst wird der Zweck der Leistung beschrieben. Danach wird geprüft, welche Gruppe dafür sachlich relevant ist. Kriterien sollten schriftlich, verständlich und im Arbeitsalltag eindeutig anwendbar sein. Willkürliche Ausnahmen schwächen die gesamte Regelung.

Regelmäßig prüfen

Unternehmen verändern sich. Tätigkeiten, Standorte und Beschäftigungsmodelle entwickeln sich weiter. Deshalb sollte die Gruppenbildung in festen Abständen geprüft werden. So bleibt die bKV nachvollziehbar und kann an neue betriebliche Gegebenheiten angepasst werden.

Was Unternehmen vorab klären sollten

  • Welchen konkreten Zweck verfolgt die Gruppenbildung?
  • Ist das Kriterium objektiv und für alle Fälle gleich anwendbar?
  • Kann eine mittelbare Benachteiligung entstehen?
  • Sind Ausnahmen und Zuständigkeiten schriftlich geregelt?

Quellen und weiterführende Grundlagen

§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Hinweis

Ein Impuls. Keine Lösung von der Stange.

Die vorgestellten Ideen passen möglicherweise nicht zu jedem Unternehmen und jeder Branche. Dennoch halten wir sie für wertvolle Impulse, weil sie aus Fragestellungen entstehen, die uns in unserem Beratungsalltag regelmäßig begegnen.

Unsere Beiträge werden redaktionell aufbereitet und sollen Ihnen neue Perspektiven und konkrete Anregungen für Ihr Unternehmen geben. Sie stellen jedoch keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Vor der Umsetzung sollten die jeweiligen arbeitsrechtlichen, steuerlichen und betrieblichen Voraussetzungen gemeinsam mit Ihrem Steuerberater und gegebenenfalls einer spezialisierten Rechtsberatung geprüft werden.

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