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Rechtsprechungsüberblick

bAV Urteile kompakt: Fünf Entscheidungen, die Unternehmen kennen sollten.

Die Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung entwickelt sich laufend weiter. Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs können Auswirkungen auf bestehende Versorgungszusagen, deren steuerliche Behandlung und die spätere Auszahlung haben.

Enevo Redaktion · Recht und Rechtsprechung · 21.01.2026

Unser Rechtsprechungsüberblick fasst fünf wichtige Entscheidungen aus dem Jahr 2025 verständlich zusammen und zeigt, welche Fragen sich daraus für die Praxis ergeben.

BAG: Wer ist für die Anpassungsprüfung einer Betriebsrente verantwortlich?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2025, 3 AZR 48/25

Worum ging es?

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, gegen wen ein Anspruch auf Anpassung einer laufenden Betriebsrente gerichtet werden muss.

Gerade bei externen Durchführungswegen kann der Eindruck entstehen, dass der jeweilige Versorgungsträger für die Anpassungsentscheidung verantwortlich ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch klar, dass die gesetzliche Pflicht zur Anpassungsprüfung grundsätzlich den Arbeitgeber trifft, der die Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat.

Der gewählte Durchführungsweg ändert daran grundsätzlich nichts.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sollten nachvollziehen können, aus welchen Versorgungszusagen noch laufende Prüfungs- und Anpassungspflichten bestehen. Das gilt insbesondere bei älteren Versorgungswerken, Unternehmensnachfolgen oder übernommenen Verpflichtungen.

Die Verwaltung durch einen externen Versorgungsträger führt nicht automatisch dazu, dass auch die arbeitsrechtliche Verantwortung auf diesen übergeht.

BFH: Keine Fünftelregelung bei frei gewählter Kapitalauszahlung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2025, X R 25/23

Worum ging es?

Eine ehemalige Arbeitnehmerin erhielt Leistungen aus einer betrieblichen Direktversicherung. Der Vertrag sah grundsätzlich eine lebenslange Rente vor, räumte ihr aber die Möglichkeit ein, stattdessen eine einmalige Kapitalauszahlung zu wählen.

Sie entschied sich für die Kapitalleistung und wollte für die Besteuerung die sogenannte Fünftelregelung anwenden. Diese kann bei bestimmten außerordentlichen Einkünften die steuerliche Belastung abmildern.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Anwendung in diesem Fall ab. Wenn eine Kapitalauszahlung bereits vertraglich vorgesehen ist und vom ehemaligen Arbeitnehmer frei gewählt werden kann, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres um einen atypischen oder außerordentlichen Vorgang.

Was bedeutet das für die Praxis?

Einmalige Kapitalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung profitieren nicht automatisch von der Fünftelregelung. Entscheidend ist unter anderem, ob die Kapitalauszahlung dem vertraglich vorgesehenen Ablauf entspricht und ob der Versorgungsberechtigte frei zwischen Rente und Kapital wählen konnte.

Mitarbeiter sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Kapitalauszahlung grundsätzlich steuerlich begünstigt behandelt wird. Vor einer Entscheidung empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Prüfung.

BFH: Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2025, I R 4/23

Worum ging es?

Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich mit der Frage, wie eine vergleichsweise hohe Verzinsung innerhalb einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage steuerlich zu beurteilen ist.

Eine Verzinsung oberhalb des Zinssatzes einer risikoarmen Anlage führt nach der Entscheidung nicht allein deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Ausgestaltung der gesamten Versorgungszusage.

Übersteigt die zugesagte Verzinsung den Wert, der allein aus dem umgewandelten Entgelt finanziert werden kann, kann darin ein zusätzlicher Finanzierungsbeitrag des Arbeitgebers liegen. Für diesen Teil können die strengeren steuerlichen Anforderungen einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung relevant werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Bei Direktzusagen an Gesellschafter Geschäftsführer reicht es nicht aus, ausschließlich auf die Bezeichnung „Entgeltumwandlung“ zu schauen. Auch die zugesagte Verzinsung, die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens und die gesamte Finanzierung müssen berücksichtigt werden.

Entsteht durch die Gestaltung ein zusätzlicher Aufwand für das Unternehmen, können unter anderem Fragen zur Probezeit, Erdienbarkeit und Fremdüblichkeit an Bedeutung gewinnen.

BFH: Pensionszusage durch Entgeltumwandlung ohne vorherige Probezeit

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 2025, I R 50/22

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens war die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter Geschäftsführer. Die Zusage war durch Entgeltumwandlung finanziert und wurde ohne die bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen übliche vorherige Probezeit erteilt.

Der Bundesfinanzhof differenziert danach, wer die Versorgung wirtschaftlich finanziert. Wird eine Zusage ausschließlich aus dem angemessenen Gehalt des Gesellschafter Geschäftsführers finanziert und entstehen dem Unternehmen daraus keine zusätzlichen Risiken oder Kosten, kann eine fehlende Probezeit für sich genommen unschädlich sein.

Das Gericht unterscheidet damit zwischen einer vollständig arbeitnehmerfinanzierten Versorgung und Gestaltungen, bei denen das Unternehmen einen eigenen Finanzierungsbeitrag oder zusätzliche Risiken übernimmt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Bei Pensionszusagen an Gesellschafter Geschäftsführer kommt es wesentlich auf die tatsächliche Finanzierung an. Eine Entgeltumwandlung kann steuerlich anders zu beurteilen sein als eine vollständig oder teilweise vom Unternehmen finanzierte Zusage.

Die Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für jede Gestaltung ohne Probezeit. Angemessenheit des Gehalts, klare vertragliche Vereinbarungen und eine fehlende zusätzliche Belastung des Unternehmens bleiben wichtige Voraussetzungen.

BGH: Kapitalwahlrecht kann den Pfändungsschutz gefährden

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2025, IX ZB 3/25

Worum ging es?

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, in welchem Umfang Leistungen aus Versorgungs- und Versicherungsverträgen in einer Privatinsolvenz geschützt sind.

Von besonderer Bedeutung war, dass die Verträge neben einer Rentenzahlung auch ein Kapitalwahlrecht vorsahen. Für den besonderen Pfändungsschutz nach § 851c ZPO gelten genaue gesetzliche Voraussetzungen. Dazu gehört grundsätzlich, dass keine Kapitalzahlung vereinbart wurde, abgesehen von einer Leistung für den Todesfall.

Da die betroffenen Verträge eine Kapitalleistung ermöglichten, konnte der besondere Pfändungsschutz nicht ohne Weiteres beansprucht werden.

Was bedeutet das für Gesellschafter Geschäftsführer?

Ein Kapitalwahlrecht bietet Flexibilität beim späteren Bezug der Versorgung. Gleichzeitig kann es sich in einer persönlichen Insolvenz nachteilig auf den gesetzlichen Pfändungsschutz auswirken.

Bei der Gestaltung einer Versorgung sollte daher nicht nur die gewünschte Auszahlung im Alter betrachtet werden. Auch Insolvenzschutz, Verpfändung, Bezugsrechte und die konkrete Vertragsgestaltung gehören in die Gesamtprüfung.

Wichtig: Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss und nicht um ein Urteil.

Was sich aus den Entscheidungen ableiten lässt

Die fünf Entscheidungen betreffen unterschiedliche Bereiche der betrieblichen Altersversorgung. Gemeinsam zeigen sie jedoch, wie wichtig eine genaue Betrachtung der jeweiligen Zusage und Vertragsgestaltung ist.

Für Unternehmen ergeben sich insbesondere folgende Prüffragen:

  • Wer hat die Versorgungszusage ursprünglich erteilt?
  • Welche Verpflichtungen liegen weiterhin beim Arbeitgeber?
  • Ist eine Zusage vollständig arbeitnehmerfinanziert?
  • Entstehen dem Unternehmen zusätzliche Kosten oder Risiken?
  • Welche steuerlichen Folgen hat die gewählte Auszahlung?
  • Welche Auswirkungen hat ein Kapitalwahlrecht auf den Pfändungsschutz?
  • Sind bestehende Zusagen und Vertragsunterlagen vollständig dokumentiert?

Gerade bei älteren Direktzusagen und Versorgungen von Gesellschafter Geschäftsführern sollte nicht erst kurz vor dem Rentenbeginn geprüft werden, ob die Gestaltung noch zur heutigen Situation passt.

Hinweis zur Einordnung

Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und fasst die wesentlichen Aussagen der genannten Entscheidungen vereinfacht zusammen. Er dient der allgemeinen Information und kann eine individuelle rechtliche, steuerliche oder versicherungsmathematische Prüfung nicht ersetzen.

Sie möchten wissen, ob eine der Entscheidungen für Ihre bestehenden Versorgungszusagen relevant ist? Sprechen Sie uns gerne an. Gemeinsam mit unseren spezialisierten Partnern und Fachanwälten unterstützen wir Sie bei der fachlichen Einordnung.

Wie unsere Beiträge entstehen, welche Quellen wir nutzen und welche Rolle künstliche Intelligenz dabei spielt, steht in den redaktionellen Hinweisen.

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